STATUTEN
des
Vereines
"Austro-Ukrainisches
Institut für Wissenschaft und Technologie"
(The Austro-Ukrainian Institute for
Science and Technology)
ALLGEMEINES
Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Art. 2: Zweck des Vereines
Art. 3: Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
Art. 4: Aufbringung der Mitttel
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5: Arten der Mitgliedschaft
Art. 6: Aufnahme der Mitglieder
BEENDIGUNG DER
MITGLIEDSCHAFT
Art. 7: Beedingung der Mitgliedschaft
Art. 8: Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Art. 9: Mitgliedsbeitrag und
Stimmrecht
Art. 10: Organe des Vereines
Art. 11: Generalversammlung
Art. 12: Aufgaben der
Generalversammlung
Art. 13: Anträge an die
Generalversammlung
Art. 14: Beschlußfassung der
Generalversammlung
Art. 15: Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereines
Art. 16: Der Vorstand
Art. 17: Wahl des Vorstandes
Art. 18: Aufgaben des Vorstandes
Art. 19: Einberunfung und Beschlußfassung
des Vorstandes
Art. 20: Der Generalsekretär
Art. 21: Kuratorium und
wissenschaftlicher Beirat
Art. 22: Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)
Art. 23: Die Rechnungsprüfer
Art. 24: Schiedsgericht
Art. 25: Verfügung über das
Vereinsvermögen bei Auflösung oder Änderung
des begünstigten Vereinszweckes
BEENDIGUNG DER
MITGLIEDSCHAFT
Art.
7: Beedingung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod der
physischen Person, durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch Auflösung
oder Liquidation der juristischen Person,
durch Austritt, durch Streichung oder
durch Ausschluß.
- Der Austritt
ist durch eine schriftliche Erklärung
gegenüber em Vorstand mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Ende eines jeden
Kalendarjahres zulässig. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächstem
Austrittstermin wirksam.
- Der Vorstand
kann durch Beschluß ein Mitglied,
welches seinen Mitgliedspflichten nicht
nachkommt oder die Ziele des Vereines gröblichst
geschädigt hat, ausschließen. Vor der
Beschluß fassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, gehört zu gliedern
von einem beauftragten Vorstandsmitglied.
- Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann
aus den im Absatz 3 genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
Art.
8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes
ordentliche Mitglied ist zur Teilnahme an
den Versammlungen, Tagungen,
Veranstlungen etc. des Vereines sowie zur
Benützung des Eigentums und der
Einrichtungen des Vereines aufgrund der
vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen
berechtigt. Es hat das Recht, an der
Generalversammlung mit Stimmberechtigung
teilzunehmen und hat das aktive und
passive Wahlrecht in die Vereinsorgane.
- Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die
Mitgliedsbeiträge pünktlich zu
entrichten, die Bestimmungen der Statuten
und die Beschlüsse der
Generalversammlung zu beachten und das
Ansehen und die Interessen des Vereines
zu wahren.
Art.
9: Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht
- Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird für physische
Personen von der Generalversammlung
festgesetzt. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages für institutionelle
Mitglieder (juristische Personen) wird im
Einzelfall vom Vorstand mit dem
betreffenden Mitglied vereinbart.
- Die
Stimmanteile institutioneller Mitglieder
(juristischer Personen) in der
Generalversammlung richten sich nach der
Höhe des Mitgliedsbeitrages. Der
Stimmanteil eines institutionellen (juristischen)
Mitglieds darf 20% der Gesamtstimmen und
die Zahl von 3 Stimmen nicht überschreiten.
- Fördernde
Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe
vom Vorstand festgelegt oder mit ihm
vereinbart wird.
- Ehrenmitglieder
und korrespondierende Mitglieder sind von
der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
befreit.
- Der
Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten
zwei Monate eines jeden Kalenderjahres zu
entrichten. Bezahlt ein Mitglied seinen
Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht
bis zum 31. Mai des Kalederjahres, so
kann diese Mitglied vom Vorstand
gestrichen werden. Auf diese Folge ist
das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen.
Nach fruchtlosem Verstreichen der
Mahnfristen ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des säumigen
Mitgliedes.
- Der Vorstand
kann in Einzelfällen von der
Verpflichtung zur Entrichtung des
Mitgliedsbeitrags für jeweils 1 Jahr
befreien.
Art. 10: Organe des Vereines
Sämtliche von der
Generalversammlung gewählten Organe des Vereines
werden für eine Funktionsperiode von drei Jahren
bestellt.
Die Organe des
Vereines sind:
- Die
Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die
Rechnungsprüfer
- Das
Schiedsgericht
Art. 11: Generalversammlung
- Die
Vereinsmitglieder treten jährlich zu
einer ordentlichen Generalversammlung
zusammen.
- Eine außerordentliche
Generalversamlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn er dies für
erforderlich hält. Wenn 1/3 der
ordentlichen Vereinsmitglieder oder 1/3
der Vorstandsmitglieder oder 1/3 der zur
Generalversammlung berechtigten Stimmen
eine außerordentliche Generalversammlung
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
schriftlich beantragt, so muß der
Vorstand diese binnen 6 Wochen durchführen.
- Die
Einberufung einer Generalversammlung
erfolgt durch den Vorstand durch
schriftliche Verständigung aller
Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem
festgesetzen Zeitpunkt unter Angabe der
Tagesordnung.
- Den Vorsitz
in der Generalversammlung führt der Präsident
des Vereines, im Verhinderungsfalle
dessen Stellvertreter (siehe Art. 22 Abs.
6).
- Über die
Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Art. 12: Aufgaben der
Generalversammlung
Die ordentliche
Generalversammlung hat über die ihr in dieser
Satzung zugewiesenen Aufgaben zu beschließen.
Der ordentlichen
Generalversammlung obliegt in besonderem:
- Die
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes
des Vorstandes und des Berichtes der
Rechnungsprüfer.
- Die
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder, sofern diese nicht bereits
gemäß Artikel 9 geregelt ist.
- Die
Genehmigung des Jahresabschlusses und die
Entlastung des Vorstandes.
- Die Beschlußfassung
über den Jahresvoranschlag.
- Die Wahl,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder
des Vorstandes.
- Die Wahl,
Bestellung und Enthebung der beiden
Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter.
- Die Beschlußfassung
über Statutenänderungen.
- Die Beschlußfassung
über sonstige in der Generalversammlung
gestellte Anträge.
- Die Beschlußfassung
über die freiwillige Vereinsauflösung.
- Die Beschlußfassung
über die Verwendung des vorhandenen Vermögens
im Falle der Vereinsauflösung oder im
Falle der Änderung der begünstigten
Vereinszwecke.
Art. 13: Anträge an die
Generalversammlung
- Die Aufnahme
von Anträgen der Mitglieder in die
Tagesordnung der Generalversammlung
erfolgt nur dann, wenn sie mindestens 14
Tage vor Beginn der Generalversamlung
beim Vorstand schriftlich eingebracht
werden. Alle Anträge, über welche in
der Generalversammlung Beschluß gefaßt
werden soll, sind spätestens 4 Tage vor
der Generalversammlung den Mitgliedern
schriftlich bekanntzugeben. Für die
Fristberechnung ist das Datum des
Aufgabepoststempels maßgebend; der Tag
der Generalversammlung wird nicht
mitgerechnet.
- Anträge, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, können
in der Generalversammlung sodann zur Erörterung
oder Abstimmung gelangen, wenn sie in die
Kompetenz der Generalversammlung fallen
und 1/3 der anwesenden Stimmen sich für
ihre Behandlung ausspricht. Ausgenommen
hievon sind jedoch Anträge auf Statutenänderung
oder Auflösung des Vereines.
Art. 14: Beschlußfassung der
Generalversammlung
- Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Stimmen
beschlußfähig.
- Ist eine
Generalversammlung nicht beschlußfähig,
so findet eine hable Stunde später die
Generalversammlung mit derselben
Tagesordnung am selben Ort ohne besondere
Einladung statt.
- Diese
Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Stimmen
beschlußfähig. Die Bestimmungen von Art.
15 sind hiebei weiter zu beachten. Auf
diese Bestimmung muß in jeder Einladung
zur Generalversammlung hingewiesen werden.
Sie gilt jedoch nicht, falls über die
Auflösung des Vereines zu beschließen
ist.
- Die
Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse
(Abstimmungen und Wahlen) soweit in den
Statuten nicht anders vorgesehen, mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten.
- Physische
Personen haben in der Generalversammlung
je eine Stimme. Juristische Personen
haben soviele Stimmen als der
Einzelmitgliedsbeitrag in ihrem
Mitgliedsbeitrag enthalten ist (vergleiche
Art. 9).
- Einzelmitglieder
des Vereines können sich in der
Generalversammlung durch andere
Mitglieder mittels schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen.
Institutionelle bzw. juristische
Mitglieder werden durch vom zuständigen
Organ nominierte Personen vertreten.
- Abstimmungen
und Wahlen werden in offener Wahl
vorgenommen. Auf Verlangen von 5% der
Einzelmitglieder oder eines
institutionellen Mitglieds muß in
geheimer Wahl mittels Stimmzettel
abgestimmt werden. Falls kein Einspruch
vorliegt, können sie auch durch Zurufe
erfolgen.
Art. 15: Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereines
- Eine Änderung
der Satzung kann nur bei Anwesenheit oder
Vertretung von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Der Beschluß über die Satzungsänderung
erfordert die 2/3 Mehrheit der bei der
Generalversammlung vertretenen Stimmen.
- Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann
nur durch eine zu diezem Zweck ausdrücklich
einberufene Generalversammlung, in
welcher mindestens 3/4 der Stimmen der
stimmberechtigten Mitglieder vertreten
sind, mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Art. 16: Der Vorstand
Der Vorstand
besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, und zwar
aus:
- dem von der
Generalversammlung gewählten Präsidenten,
- dem von der
Generalversammlung gewählten ersten,
zweiten und dritten Vizepräsidenten,
- dem Kassier
und dem Schriftführer und deren
Stellvertretern,
- den von der
Generlaversammlung gewählten Vertretern
derphysischen Mitglieder.
- Die Anzahl
dieser Vertreter ist mit höchstens 3
begrenzt,
- den von der
Generalversammlung gewählten Vertretern
der institutionellen Mitglieder. Diese
Vertreter werden vom jeweiligen
institutionellen Mitglied entsandt.
Die Anzahl dieser
Vertreter ist mit höchstens 5 begrenzt. Die
Vertreter der großen institutionellen Mitglieder
sind nach Tunlichkeit in den Vorstant zu wählen.
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