Austro-Ukrainian Institute for
Science and Technology

 

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STATUTEN

des Vereines

"Austro-Ukrainisches Institut für Wissenschaft und Technologie"
(The Austro-Ukrainian Institute for Science and Technology)

ALLGEMEINES

Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Art. 2: Zweck des Vereines
Art. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Art. 4: Aufbringung der Mitttel

MITGLIEDSCHAFT

Art. 5: Arten der Mitgliedschaft
Art. 6: Aufnahme der Mitglieder

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 7: Beedingung der Mitgliedschaft
Art. 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 9: Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht
Art. 10: Organe des Vereines
Art. 11: Generalversammlung
Art. 12: Aufgaben der Generalversammlung
Art. 13: Anträge an die Generalversammlung
Art. 14: Beschlußfassung der Generalversammlung
Art. 15: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
Art. 16: Der Vorstand
Art. 17: Wahl des Vorstandes
Art. 18: Aufgaben des Vorstandes
Art. 19: Einberunfung und Beschlußfassung des Vorstandes
Art. 20: Der Generalsekretär
Art. 21: Kuratorium und wissenschaftlicher Beirat
Art. 22: Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)
Art. 23: Die Rechnungsprüfer
Art. 24: Schiedsgericht
Art. 25: Verfügung über das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Änderung des begünstigten Vereinszweckes

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 7: Beedingung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der physischen Person, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Auflösung oder Liquidation der juristischen Person, durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
  2. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber em Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendarjahres zulässig. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächstem Austrittstermin wirksam.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluß ein Mitglied, welches seinen Mitgliedspflichten nicht nachkommt oder die Ziele des Vereines gröblichst geschädigt hat, ausschließen. Vor der Beschluß fassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, gehört zu gliedern von einem beauftragten Vorstandsmitglied.
  4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

Art. 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist zur Teilnahme an den Versammlungen, Tagungen, Veranstlungen etc. des Vereines sowie zur Benützung des Eigentums und der Einrichtungen des Vereines aufgrund der vom Vorstand zu erlassenden Bestimmungen berechtigt. Es hat das Recht, an der Generalversammlung mit Stimmberechtigung teilzunehmen und hat das aktive und passive Wahlrecht in die Vereinsorgane.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse der Generalversammlung zu beachten und das Ansehen und die Interessen des Vereines zu wahren.

Art. 9: Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird für physische Personen von der Generalversammlung festgesetzt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für institutionelle Mitglieder (juristische Personen) wird im Einzelfall vom Vorstand mit dem betreffenden Mitglied vereinbart.
  2. Die Stimmanteile institutioneller Mitglieder (juristischer Personen) in der Generalversammlung richten sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages. Der Stimmanteil eines institutionellen (juristischen) Mitglieds darf 20% der Gesamtstimmen und die Zahl von 3 Stimmen nicht überschreiten.
  3. Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge, deren Höhe vom Vorstand festgelegt oder mit ihm vereinbart wird.
  4. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  5. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Bezahlt ein Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bis zum 31. Mai des Kalederjahres, so kann diese Mitglied vom Vorstand gestrichen werden. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Mahnfristen ruhen die Mitgliedschaftsrechte des säumigen Mitgliedes.
  6. Der Vorstand kann in Einzelfällen von der Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags für jeweils 1 Jahr befreien.

Art. 10: Organe des Vereines

Sämtliche von der Generalversammlung gewählten Organe des Vereines werden für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt.

Die Organe des Vereines sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht

Art. 11: Generalversammlung

  1. Die Vereinsmitglieder treten jährlich zu einer ordentlichen Generalversammlung zusammen.
  2. Eine außerordentliche Generalversamlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Wenn 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder oder 1/3 der Vorstandsmitglieder oder 1/3 der zur Generalversammlung berechtigten Stimmen eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt, so muß der Vorstand diese binnen 6 Wochen durchführen.
  3. Die Einberufung einer Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Verständigung aller Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzen Zeitpunkt unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Vereines, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter (siehe Art. 22 Abs. 6).
  5. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Art. 12: Aufgaben der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung hat über die ihr in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben zu beschließen.

Der ordentlichen Generalversammlung obliegt in besonderem:

  1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  2. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sofern diese nicht bereits gemäß Artikel 9 geregelt ist.
  3. Die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag.
  5. Die Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes.
  6. Die Wahl, Bestellung und Enthebung der beiden Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter.
  7. Die Beschlußfassung über Statutenänderungen.
  8. Die Beschlußfassung über sonstige in der Generalversammlung gestellte Anträge.
  9. Die Beschlußfassung über die freiwillige Vereinsauflösung.
  10. Die Beschlußfassung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens im Falle der Vereinsauflösung oder im Falle der Änderung der begünstigten Vereinszwecke.

Art. 13: Anträge an die Generalversammlung

  1. Die Aufnahme von Anträgen der Mitglieder in die Tagesordnung der Generalversammlung erfolgt nur dann, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Generalversamlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Alle Anträge, über welche in der Generalversammlung Beschluß gefaßt werden soll, sind spätestens 4 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Für die Fristberechnung ist das Datum des Aufgabepoststempels maßgebend; der Tag der Generalversammlung wird nicht mitgerechnet.
  2. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Generalversammlung sodann zur Erörterung oder Abstimmung gelangen, wenn sie in die Kompetenz der Generalversammlung fallen und 1/3 der anwesenden Stimmen sich für ihre Behandlung ausspricht. Ausgenommen hievon sind jedoch Anträge auf Statutenänderung oder Auflösung des Vereines.

Art. 14: Beschlußfassung der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmen beschlußfähig.
  2. Ist eine Generalversammlung nicht beschlußfähig, so findet eine hable Stunde später die Generalversammlung mit derselben Tagesordnung am selben Ort ohne besondere Einladung statt.
  3. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlußfähig. Die Bestimmungen von Art. 15 sind hiebei weiter zu beachten. Auf diese Bestimmung muß in jeder Einladung zur Generalversammlung hingewiesen werden. Sie gilt jedoch nicht, falls über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist.
  4. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse (Abstimmungen und Wahlen) soweit in den Statuten nicht anders vorgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  5. Physische Personen haben in der Generalversammlung je eine Stimme. Juristische Personen haben soviele Stimmen als der Einzelmitgliedsbeitrag in ihrem Mitgliedsbeitrag enthalten ist (vergleiche Art. 9).
  6. Einzelmitglieder des Vereines können sich in der Generalversammlung durch andere Mitglieder mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Institutionelle bzw. juristische Mitglieder werden durch vom zuständigen Organ nominierte Personen vertreten.
  7. Abstimmungen und Wahlen werden in offener Wahl vorgenommen. Auf Verlangen von 5% der Einzelmitglieder oder eines institutionellen Mitglieds muß in geheimer Wahl mittels Stimmzettel abgestimmt werden. Falls kein Einspruch vorliegt, können sie auch durch Zurufe erfolgen.

Art. 15: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur bei Anwesenheit oder Vertretung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluß über die Satzungsänderung erfordert die 2/3 Mehrheit der bei der Generalversammlung vertretenen Stimmen.
  2. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diezem Zweck ausdrücklich einberufene Generalversammlung, in welcher mindestens 3/4 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind, mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

Art. 16: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern, und zwar aus:

  1. dem von der Generalversammlung gewählten Präsidenten,
  2. dem von der Generalversammlung gewählten ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten,
  3. dem Kassier und dem Schriftführer und deren Stellvertretern,
  4. den von der Generlaversammlung gewählten Vertretern derphysischen Mitglieder.
  5. Die Anzahl dieser Vertreter ist mit höchstens 3 begrenzt,
  6. den von der Generalversammlung gewählten Vertretern der institutionellen Mitglieder. Diese Vertreter werden vom jeweiligen institutionellen Mitglied entsandt.

Die Anzahl dieser Vertreter ist mit höchstens 5 begrenzt. Die Vertreter der großen institutionellen Mitglieder sind nach Tunlichkeit in den Vorstant zu wählen.

Last Updated: 20-06-2000  

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