Austro-Ukrainian Institute for
Science and Technology

 

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STATUTEN

des Vereines

"Austro-Ukrainisches Institut für Wissenschaft und Technologie"
(The Austro-Ukrainian Institute for Science and Technology)

ALLGEMEINES

Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Art. 2: Zweck des Vereines
Art. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Art. 4: Aufbringung der Mitttel

MITGLIEDSCHAFT

Art. 5: Arten der Mitgliedschaft
Art. 6: Aufnahme der Mitglieder

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 7: Beedingung der Mitgliedschaft
Art. 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 9: Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht
Art. 10: Organe des Vereines
Art. 11: Generalversammlung
Art. 12: Aufgaben der Generalversammlung
Art. 13: Anträge an die Generalversammlung
Art. 14: Beschlußfassung der Generalversammlung
Art. 15: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
Art. 16: Der Vorstand
Art. 17: Wahl des Vorstandes
Art. 18: Aufgaben des Vorstandes
Art. 19: Einberunfung und Beschlußfassung des Vorstandes
Art. 20: Der Generalsekretär
Art. 21: Kuratorium und wissenschaftlicher Beirat
Art. 22: Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)
Art. 23: Die Rechnungsprüfer
Art. 24: Schiedsgericht
Art. 25: Verfügung über das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Änderung des begünstigten Vereinszweckes

ALLGEMEINES

Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich

Der Verein führt den Namen "Austro-Ukrainisches Institut für Wissenschaft und Technologie" (abgekürzt "AUI") und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Erverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Inland im Sinne §35 Abs. 2 BAO.

Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen und Zweigvereine im gesamten Bundesgebiet zu errichten.

Art. 2: Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereines ist die umfassende und interdisziplinäre Förderung der Mathematik, der Physik, der mathematischen Physik, der angewandten Wissenschaften und der Schlüsseltechnologien und die Durchführung von Forschungsaufgaben und der Bildung dienenden wissenshaftlichen Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen im Bereich der Mathematik, der Physik, mathematischen Physik, der angewandten Wissenschaften und der Schlüsseltechnologien.

Dazu zählen:

  1. Die Durchführung von Forchungs - und Lehraufgaben und damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen.
  2. Die Zusammenarbeit mit einschlägigen privaten und statlichen nationalen und internationalen Institutionen.
  3. Die individuelle Betreuung und Beratung der Mitglieder und Mitgliedsorganisationen.
  4. Die Förderung der Weiterbildung auf dem Gebiete der Mathematik, der Physik, der mathematischen Physik, der angewandten Wissenschaften und der Schlüsseltechnologien sowie ihrer gesellschaftlichen und humanen Implikationen.
  5. Die Einrichtung und der Betrieb von Forschungseinrichtungen.
  6. Transfer von Technologien, Innovationen und damit zusammenhängende Investitionen.

Art. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Die ideellen Mittel sind die Durchführung von Forschungsaufgaben und der Bildung dienenden wissenschaftlichen Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen.
  2. Die materiellen Mittel bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, privaten und öffentlichen Subventionen sowie sonstigen Einnahmen.
  3. Die Sammlung, Wieterleitung und Verbreitung einschlägiger Informationen.
  4. Die Mitwirkung bei nationalen und internationalen Fachvereinigungen und Fachveranstaltungen.
  5. Die Abhaltung von eigenen Veranstaltungen und Seminaren.
  6. Die unterstützende Mitwirkung bei Veranstaltungen und Seminaren der institutionellen Mitglieder.
  7. Die Öffentlichkeitsarbeit.
  8. Die ideelle und materielle Förderung der Mathematik, der Physik, der mathematischen Physik, der angewandten Wissenschaften und der Schlüsseltechnologien.

Art. 4: Aufbringung der Mitttel

Die matteriellen Mittel des Vereines werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckbestimmung
  4. Erträge aus Publikationen, Patente, Lizenzen, Gutachten und sonstigen Leistungen
  5. Private und öffentliche Subventionen
  6. Vermächtnisse und sonstige Einnahmen.

Der Abrechungszeitraum des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 5: Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von physischen und juristischen Personen erworben werden.
  2. Bei den Mitgliedern werden im einzelnen unterschieden:
  • ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Diese können sein:

Physische Personen des In- und Auslandes (Einzelmitglieder) Juristische Personen (juristische Mitglieder): Ein juristisches Mitglied hat den Vorstand seinen Vertreter bekanntzugeben. Institutionelle Mitglieder sind z.B. gemeinnützige Fachvereinigungen und Fachinstitutionen, die im Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und Zielen des Vereines zu identifizieren und ihren Sitz in Österreich oder außerhalb Österreichs haben.

  • außerordentliche Mitglieder
  1. Das sind physische und juristische Personen des In- und Auslandes, welche den Vereinszweck durch entsprechende finanzielle Zuwendungen fördern.
  2. Korrespondierende Mitglieder, das sind physische oder juristische Personen des In- und Auslandes, die sich um die Bestrebungen des Vereines besondere Verdienste erworben haben und durch Beschluß des Vorstandes hiezu ernannt worden sind.
  3. Ehrenmitglieder, das sind physische Personen des In- und Auslandes.

Art. 6: Aufnahme der Mitglieder

  1. Über die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für eine Ablehnung der Aufnahme hat nicht zu erfolgen. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Diese Ernennung bedeutet zugleich die Aufnahme als außerordentliches Mitglied.
  2. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
Last Updated: 20-06-2000  

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