STATUTEN
des
Vereines
"Austro-Ukrainisches
Institut für Wissenschaft und Technologie"
(The Austro-Ukrainian Institute for
Science and Technology)
ALLGEMEINES
Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Art. 2: Zweck des Vereines
Art. 3: Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
Art. 4: Aufbringung der Mitttel
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5: Arten der Mitgliedschaft
Art. 6: Aufnahme der Mitglieder
BEENDIGUNG DER
MITGLIEDSCHAFT
Art. 7: Beedingung der Mitgliedschaft
Art. 8: Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Art. 9: Mitgliedsbeitrag und
Stimmrecht
Art. 10: Organe des Vereines
Art. 11: Generalversammlung
Art. 12: Aufgaben der
Generalversammlung
Art. 13: Anträge an die
Generalversammlung
Art. 14: Beschlußfassung der
Generalversammlung
Art. 15: Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereines
Art. 16: Der Vorstand
Art. 17: Wahl des Vorstandes
Art. 18: Aufgaben des Vorstandes
Art. 19: Einberunfung und Beschlußfassung
des Vorstandes
Art. 20: Der Generalsekretär
Art. 21: Kuratorium und
wissenschaftlicher Beirat
Art. 22: Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)
Art. 23: Die Rechnungsprüfer
Art. 24: Schiedsgericht
Art. 25: Verfügung über das
Vereinsvermögen bei Auflösung oder Änderung
des begünstigten Vereinszweckes
ALLGEMEINES
Art.
1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Der Verein führt
den Namen "Austro-Ukrainisches Institut für
Wissenschaft und Technologie" (abgekürzt
"AUI") und hat seinen Sitz in Wien.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet der Republik Österreich.
Die Tätigkeit des
Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Erverfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Inland im Sinne §35
Abs. 2 BAO.
Der Verein ist
berechtigt, Zweigstellen und Zweigvereine im
gesamten Bundesgebiet zu errichten.
Art.
2: Zweck des Vereines
Der Zweck des
Vereines ist die umfassende und interdisziplinäre
Förderung der Mathematik, der Physik, der
mathematischen Physik, der angewandten
Wissenschaften und der Schlüsseltechnologien und
die Durchführung von Forschungsaufgaben und der
Bildung dienenden wissenshaftlichen Lehraufgaben
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen
Publikationen und Dokumentationen im Bereich der
Mathematik, der Physik, mathematischen Physik,
der angewandten Wissenschaften und der Schlüsseltechnologien.
Dazu zählen:
- Die Durchführung
von Forchungs - und Lehraufgaben und
damit verbundene wissenschaftliche
Publikationen und Dokumentationen.
- Die
Zusammenarbeit mit einschlägigen
privaten und statlichen nationalen und
internationalen Institutionen.
- Die
individuelle Betreuung und Beratung der
Mitglieder und Mitgliedsorganisationen.
- Die Förderung
der Weiterbildung auf dem Gebiete der
Mathematik, der Physik, der
mathematischen Physik, der angewandten
Wissenschaften und der Schlüsseltechnologien
sowie ihrer gesellschaftlichen und
humanen Implikationen.
- Die
Einrichtung und der Betrieb von
Forschungseinrichtungen.
- Transfer von
Technologien, Innovationen und damit
zusammenhängende Investitionen.
Art.
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
- Die ideellen
Mittel sind die Durchführung von
Forschungsaufgaben und der Bildung
dienenden wissenschaftlichen Lehraufgaben
sowie damit verbundenen
wissenschaftlichen Publikationen und
Dokumentationen.
- Die
materiellen Mittel bestehen aus
Mitgliedsbeiträgen, Spenden, privaten
und öffentlichen Subventionen sowie
sonstigen Einnahmen.
- Die Sammlung,
Wieterleitung und Verbreitung einschlägiger
Informationen.
- Die
Mitwirkung bei nationalen und
internationalen Fachvereinigungen und
Fachveranstaltungen.
- Die Abhaltung
von eigenen Veranstaltungen und Seminaren.
- Die unterstützende
Mitwirkung bei Veranstaltungen und
Seminaren der institutionellen Mitglieder.
- Die Öffentlichkeitsarbeit.
- Die ideelle
und materielle Förderung der Mathematik,
der Physik, der mathematischen Physik,
der angewandten Wissenschaften und der
Schlüsseltechnologien.
Art.
4: Aufbringung der Mitttel
Die matteriellen
Mittel des Vereines werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Freiwillige
Beiträge mit oder ohne besondere
Zweckbestimmung
- Erträge aus
Publikationen, Patente, Lizenzen,
Gutachten und sonstigen Leistungen
- Private und
öffentliche Subventionen
- Vermächtnisse
und sonstige Einnahmen.
Der
Abrechungszeitraum des Vereines entspricht dem
Kalenderjahr.
MITGLIEDSCHAFT
Art.
5: Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein
besteht aus ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Die
ordentliche Mitgliedschaft kann von
physischen und juristischen Personen
erworben werden.
- Bei den
Mitgliedern werden im einzelnen
unterschieden:
- ordentliche
Mitglieder, das sind jene, die sich voll
an der Vereinsarbeit beteiligen.
Diese können sein:
Physische Personen
des In- und Auslandes (Einzelmitglieder)
Juristische Personen (juristische Mitglieder):
Ein juristisches Mitglied hat den Vorstand seinen
Vertreter bekanntzugeben. Institutionelle
Mitglieder sind z.B. gemeinnützige
Fachvereinigungen und Fachinstitutionen, die im
Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran
interessiert sind, sich mit den Zwecken und
Zielen des Vereines zu identifizieren und ihren
Sitz in Österreich oder außerhalb Österreichs
haben.
- außerordentliche
Mitglieder
- Das sind
physische und juristische Personen des In-
und Auslandes, welche den Vereinszweck
durch entsprechende finanzielle
Zuwendungen fördern.
- Korrespondierende
Mitglieder, das sind physische oder
juristische Personen des In- und
Auslandes, die sich um die Bestrebungen
des Vereines besondere Verdienste
erworben haben und durch Beschluß des
Vorstandes hiezu ernannt worden sind.
- Ehrenmitglieder,
das sind physische Personen des In- und
Auslandes.
Art.
6: Aufnahme der Mitglieder
- Über die
Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder entscheidet der Vorstand. Eine
Begründung für eine Ablehnung der
Aufnahme hat nicht zu erfolgen. Die
Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt
auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung. Diese Ernennung
bedeutet zugleich die Aufnahme als außerordentliches
Mitglied.
- Vor
Konstituierung des Vereines erfolgt die
vorläufige Aufnahme von Mitgliedern
durch den Proponenten. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
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