Austro-Ukrainian Institute for
Science and Technology

 

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STATUTEN

des Vereines

"Austro-Ukrainisches Institut für Wissenschaft und Technologie"
(The Austro-Ukrainian Institute for Science and Technology)

ALLGEMEINES

Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Art. 2: Zweck des Vereines
Art. 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Art. 4: Aufbringung der Mitttel

MITGLIEDSCHAFT

Art. 5: Arten der Mitgliedschaft
Art. 6: Aufnahme der Mitglieder

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 7: Beedingung der Mitgliedschaft
Art. 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 9: Mitgliedsbeitrag und Stimmrecht
Art. 10: Organe des Vereines
Art. 11: Generalversammlung
Art. 12: Aufgaben der Generalversammlung
Art. 13: Anträge an die Generalversammlung
Art. 14: Beschlußfassung der Generalversammlung
Art. 15: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines
Art. 16: Der Vorstand
Art. 17: Wahl des Vorstandes
Art. 18: Aufgaben des Vorstandes
Art. 19: Einberunfung und Beschlußfassung des Vorstandes
Art. 20: Der Generalsekretär
Art. 21: Kuratorium und wissenschaftlicher Beirat
Art. 22: Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)
Art. 23: Die Rechnungsprüfer
Art. 24: Schiedsgericht
Art. 25: Verfügung über das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Änderung des begünstigten Vereinszweckes

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Art. 17: Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung aus den Reihen der ordentlichen und ehren Mitglieder gewählt. Zur Erleichterung der Wahl können Wahlvorschläge schriftlich vor der für die Wahl anberaumten Generalversammlung sowie schriftlich oder mündlich bei derselben eigenbracht werden. Es können jedoch auch ordentliche und ehren Mitglieder gewählt werden, für die kein Wahlvorschlag erstattet wurde.
  2. Die Funktionsperiode ist drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Über die Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes ist getrennt abzustimmen. Wird für keinen der Kandidaten eine absolute Mehrheit erzielt, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Ergibt auch dieser keine absolute Mehrheit, so gilt im dritten Wahlgang das jenige ordentliche Vereinsmitglied als gewählt, welches die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, so ist der Wahlgang zu wiederholen.
  5. Zum Präsidenten ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die absolute Mehrheit, der in der Generalversammlung anwesenden Stimmanteile auf sich vereinigt.
  6. Findet im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten für die Präsidentschaft die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
  7. Die Generalversammlung wählt mit einfacher Mehrheir aus ihrer Mitte den ersten und zweiten Vizepräsidenten.
  8. Die Generalversammlung wählt mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den dritten Vizepräsidenten, den Kassier, den Schriftführer und deren Stellvertreter.
  9. Der Vorstand kann fallweise Fachleute als Berater zu den Sitzungen beiziehen.
  10. Falls zwischen zwei ordentlichen Generalversammlung bzw. während eines Vereinsjahres ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ausscheiden, kann sie der Vorstand aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines durch Zuwahl ergänzen (Kooptierung). Die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die nächstfolgende Generalversammlung; wird sie verweigert, so hat eine Neuwahl zu erfolgen.
  11. Die Ergänzungsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.
  12. Der Präsident leitet die Sitzungen im Vorstand und in der Generalversammlung; er vertritt den Verein nach außen.
  13. Rechtsverbindliche Urkunden werden namens des Vereines vom Präsidenten und dessen Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein hat, gemeinsam gefertigt. Dies gilt nur vereinsintern.
  14. Der Kassier hat die Buchhaltung des Vereines zu führen und den Rechnungsabschluß für die ordentliche Generalversammlung vorzubereiten.
  15. Der Schriftführer hat über alle Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes Protokoll zu führen.

Art. 18: Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und besorgt die Geschäfte des Vereines soweit deren Führung nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan übertragen ist.

Insbesonders obliegt dem Vorstand:

  • Bearbeitung der wissenschaftlichen Konzepte des Vereines,
  • die Beschlußfassung über die Einberufung sowie die Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen,
  • die Erstattung des Geschäftsberichtes an die ordentliche
  • Generalversammlung,
  • die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechnungsabschlusses,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Entscheidung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern,
  • die Verleihung von Vereinsauszeichnungen an Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
  • die Bestellung eines Kuratoriums sowie eines wissenschaftlichen Beirates.
  1. Falls eine Generalversammlung besonderer Umstände halber nicht abgehalten werden kann, hat der Vorstand, soweit dies möglich ist, auch jene in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallenden Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich sind.
  2. Erstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
  3. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  4. Beschlußfassung über Vertretung des Vereines in nationalen und internationalen Vereinigungen.
  5. Der Vorstand kann Mitgliedern und Personen, die sich besonderer Verdienste um die Tätigkeit des Vereines erworben haben, eine sichtbare Vereinsauszeichnung verleihen.
  6. Die Gründung und Auflösung von Forschungseinrichtungen, sowie Ausarbeitung und Beschlußfassung über die allgemeine
  7. Institutsordnung von Forschungseinrichtungen.

    Die Gründung und Auflösung von Forschungseinrichtungen bedarf, um wirksam zu werden, der Bestätigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Präsidents der Österreichische Akademie der Wissenschaften.

  8. Die Ernennung von korrespondierenden Mitgliedern.
  9. Erledigung aller Vereinsgeschäfte, soferne diese nicht statutenmäßig anderen Organen zufallen.

Art. 19: Einberunfung und Beschlußfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn der Präsident dies für notwending erachtet oder zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich beantragen.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder unter der letten bekannten Anschrift eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Beschluß auf Streichung oder Ausschluß eines Vereinsmitgliedes bedarf der Zustimmung von 2/3 der Abstimmenden.
  3. Ein Beschluß des Vorstandes kann auch schriftlich gefaßt werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder über schriftliche Aufforderung des Präsidenten des Vereines ihre Stimme abgeben.
  4. Die Stimme kann an andere Vorstandsmitglieder übertragen werden. Es kann ein Vorstandsmitglied jedoch höchstens zwei Stimmen übernehmen.
  5. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein vom Vorsitzenden der Sitzung unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.
  6. Im Falle einer Verhinderung ist der Präsident durch den ersten Vize-präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch den dritten Vizepräsidenten vertreten.
  7. Der Vorstand betraut nach Bedarf Funktionäre mit der Bearbeitung einzelner Fachgebiete.
  8. Der Vorstand kann Komitees und Arbeitskreise für von ihm bestimmte Aufgaben einsetzen.

Art. 20: Der Generalsekretär

Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Generalsekretär zu bestellen, der nach Weisung des Vorstandes arbeitet. Der Generalsekretär ist Angestellter des Vereins oder ehrenamtlich tätig.

Der Generalsekretär hat das Büro des Vereines zu leiten.

Art. 21: Kuratorium und wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen insbesondere für die wissenschaftlichen Konzeptionen des Vereines einen Wissenschaftlichen Beirat zu bestellen. Der wissenschaftliche Beirat hat mindestens 5 maximal 20 Mitglieder zu umfassen. Die Mitglieder des Wissenschaftliches Beirates sind aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation zu bestellen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, ein Kuratorium zur Beratung in finanziellen und organisatorischen Fragen des Vereines einzurichten. Die Mitglieder des Kuratoriums sind im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Verein zu bestellen. Dem Kuratorium haben mindestens 5 und maximal 10 Mitglieder anzugehören.
  3. Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirates bzw. des Kuratoriums. Der Wissenschaftliche Beirat und Kuratorium können sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
  4. Die Berufung in den wissenschaftlichen Beirat wird auf zwei Jahre ausgesprochen. Eine Wiederberufung ist zulässig.
  5. Die Berufung in das Kuratorium wird auf zwei Jahre ausgesprochen. Eine Wiederberufung ist zulässig.
  6. Der Wissenschaftliche Beirat steht allen Vereinsorganen beratend zur Seite. Er hat insbesondere die Aufgabe, zu Forschungsvorhaben des Vereines Stellung zu nehmen und die Ausbildungstätigkeit des Vereines wissenschaftlich zu unterstützen.
  7. Der Wissenschaftliche Beirat kann jederzeit vom Vorstand bzw. Dem Generalsekretär alle Informationen über die Lage des Vereines einholen und Vorschläge zur Vereinsführung erstatten.

Art. 22: Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)

  1. Die Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute) des Vereines haben eigene Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Verfassung der Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute) ist durch die allgemeine Institutsordnung zu regeln. Diese ist vom Vorstand auszuarbeiten und zu beschließen. In Ergänzung dieser Institutsordnung können vom Vorstand spezielle Institutsordnungen einzelne Institute genehmigt werden, welche die allgemeine Institutsordnung ergänzen.

Art. 23: Die Rechnungsprüfer

In der Ordentlichen Generalversammlung sind zwei Rechnungprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu wählen (alle zwei Jahre). Den Rechnungsprüfern obliegt gemeinsam die Überprüfung der gesamten Gebarung des Vereines und die Erstattung eines Überprüfungsberichtes an die Generalversammlung. Eine Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.

Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und den Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.

Art. 24: Schiedsgericht

  1. Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen Vereinsmitgliedern untereinander oder zwischen dem Vorstand und einem Mitglied entscheidet vereinsintern endgültig ein Schiedsgericht, für das von beiden Streitteilen innerhalb von 14 Tagen je zwei Vereinsmitglieder nominiert werden, welche ihrerseits sodann ein fünftes Mitglied als Obmann wählen. Wenn eine Einigung über diese Wahl nicht zustandekommt, so entscheidet zwischen den zwei vorgeschlagenen Personen das Los.
  2. Bei Strietigkeiten, bei denen der Vorstand als Partei auftritt, können Vorstandsmitglieder vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen werden.
  3. Wenn die Wahl eines Schiedsrichters von den Streitteilen nicht rechtzeitig vorgenommen wird oder wenn eine Person als Obmann von den Schiedsrichtern nicht innerhalb von 14 Tagen namhaft gemacht wird, so erfolgt die Namhaftmachung durch den Vorstand. Von der Beschlußfassung darüber dürfen Mitglieder des Vorstandes, die allenfalls Strietteile sind, nicht mitwirken.
  4. Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesebheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
  5. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
  6. Sowiet diese Bestimmungen nichts anderes verfügen, sind die Vorschriften über das Schiedsgerichtverfahren der §§577 bis 599 ZPO anzuwenden.

Art. 25: Verfügung über das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Änderung des begünstigten Vereinszweckes

  1. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu widmen. Wenn die Generalversammlung, welche die freiwillige Auflösung beschließt, keine diesbezügliche Verfügung trifft, fällt das im Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zu, mit der Auflage diesses zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung in Österreich im Sinne des §§35 Abs. 2 BAO zu verwenden.
  2. Im Falle einer Änderung des begünstigten Vereinszweckes gilt für das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen Abs. 1 sinngemäß.
Last Updated: 20-06-2000  

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