STATUTEN
des
Vereines
"Austro-Ukrainisches
Institut für Wissenschaft und Technologie"
(The Austro-Ukrainian Institute for
Science and Technology)
ALLGEMEINES
Art. 1: Name, Sitz und Wirkungsbereich
Art. 2: Zweck des Vereines
Art. 3: Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
Art. 4: Aufbringung der Mitttel
MITGLIEDSCHAFT
Art. 5: Arten der Mitgliedschaft
Art. 6: Aufnahme der Mitglieder
BEENDIGUNG DER
MITGLIEDSCHAFT
Art. 7: Beedingung der Mitgliedschaft
Art. 8: Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Art. 9: Mitgliedsbeitrag und
Stimmrecht
Art. 10: Organe des Vereines
Art. 11: Generalversammlung
Art. 12: Aufgaben der
Generalversammlung
Art. 13: Anträge an die
Generalversammlung
Art. 14: Beschlußfassung der
Generalversammlung
Art. 15: Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereines
Art. 16: Der Vorstand
Art. 17: Wahl des Vorstandes
Art. 18: Aufgaben des Vorstandes
Art. 19: Einberunfung und Beschlußfassung
des Vorstandes
Art. 20: Der Generalsekretär
Art. 21: Kuratorium und wissenschaftlicher
Beirat
Art. 22: Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)
Art. 23: Die Rechnungsprüfer
Art. 24: Schiedsgericht
Art. 25: Verfügung über das Vereinsvermögen
bei Auflösung oder Änderung des begünstigten
Vereinszweckes
BEENDIGUNG DER
MITGLIEDSCHAFT
Art. 17: Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand
wird von der Generalversammlung aus den
Reihen der ordentlichen und ehren
Mitglieder gewählt. Zur Erleichterung
der Wahl können Wahlvorschläge
schriftlich vor der für die Wahl
anberaumten Generalversammlung sowie
schriftlich oder mündlich bei derselben
eigenbracht werden. Es können jedoch
auch ordentliche und ehren Mitglieder gewählt
werden, für die kein Wahlvorschlag
erstattet wurde.
- Die
Funktionsperiode ist drei Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
- Über die
Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes
ist getrennt abzustimmen. Wird für
keinen der Kandidaten eine absolute
Mehrheit erzielt, so ist ein zweiter
Wahlgang durchzuführen. Ergibt auch
dieser keine absolute Mehrheit, so gilt
im dritten Wahlgang das jenige
ordentliche Vereinsmitglied als gewählt,
welches die höchste Stimmenzahl erhalten
hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
- Nimmt der Gewählte
die Wahl nicht an, so ist der Wahlgang zu
wiederholen.
- Zum Präsidenten
ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die
absolute Mehrheit, der in der
Generalversammlung anwesenden
Stimmanteile auf sich vereinigt.
- Findet im
ersten Wahlgang keiner der Kandidaten für
die Präsidentschaft die absolute
Mehrheit, so findet eine Stichwahl
zwischen den beiden stimmenstärksten
Kandidaten des ersten Wahlganges statt.
- Die
Generalversammlung wählt mit einfacher
Mehrheir aus ihrer Mitte den ersten und
zweiten Vizepräsidenten.
- Die
Generalversammlung wählt mit einfacher
Mehrheit aus ihrer Mitte den dritten
Vizepräsidenten, den Kassier, den
Schriftführer und deren Stellvertreter.
- Der Vorstand
kann fallweise Fachleute als Berater zu
den Sitzungen beiziehen.
- Falls
zwischen zwei ordentlichen
Generalversammlung bzw. während eines
Vereinsjahres ein oder mehrere
Vorstandsmitglieder ausscheiden, kann sie
der Vorstand aus den ordentlichen
Mitgliedern des Vereines durch Zuwahl ergänzen
(Kooptierung). Die Ergänzung bedarf der
Bestätigung durch die nächstfolgende
Generalversammlung; wird sie verweigert,
so hat eine Neuwahl zu erfolgen.
- Die Ergänzungsmitglieder
treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger
ein.
- Der Präsident
leitet die Sitzungen im Vorstand und in
der Generalversammlung; er vertritt den
Verein nach außen.
- Rechtsverbindliche
Urkunden werden namens des Vereines vom
Präsidenten und dessen Stellvertreter
und einem weiteren Vorstandsmitglied, das
bei vermögenswerten Dispositionen der
Kassier zu sein hat, gemeinsam gefertigt.
Dies gilt nur vereinsintern.
- Der Kassier
hat die Buchhaltung des Vereines zu führen
und den Rechnungsabschluß für die
ordentliche Generalversammlung
vorzubereiten.
- Der Schriftführer
hat über alle Sitzungen der
Generalversammlung und des Vorstandes
Protokoll zu führen.
Art. 18: Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand
führt die Beschlüsse der
Generalversammlung durch und besorgt die
Geschäfte des Vereines soweit deren Führung
nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan übertragen ist.
Insbesonders
obliegt dem Vorstand:
- Bearbeitung
der wissenschaftlichen Konzepte des
Vereines,
- die Beschlußfassung
über die Einberufung sowie die
Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlungen,
- die
Erstattung des Geschäftsberichtes an die
ordentliche
- Generalversammlung,
- die
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie
Abfassung des Rechnungsabschlusses,
- die
Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die
Entscheidung über die Aufnahme, die
Streichung und den Ausschluß von
Vereinsmitgliedern,
- die
Verleihung von Vereinsauszeichnungen an
Personen, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben,
- die
Bestellung eines Kuratoriums sowie eines
wissenschaftlichen Beirates.
- Falls eine
Generalversammlung besonderer Umstände
halber nicht abgehalten werden kann, hat
der Vorstand, soweit dies möglich ist,
auch jene in die Zuständigkeit der
Generalversammlung fallenden Maßnahmen
zu treffen, die zur Erfüllung der
Vereinsaufgaben erforderlich sind.
- Erstellung
einer Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Beschlußfassung
über Vertretung des Vereines in
nationalen und internationalen
Vereinigungen.
- Der Vorstand
kann Mitgliedern und Personen, die sich
besonderer Verdienste um die Tätigkeit
des Vereines erworben haben, eine
sichtbare Vereinsauszeichnung verleihen.
- Die Gründung
und Auflösung von
Forschungseinrichtungen, sowie
Ausarbeitung und Beschlußfassung über
die allgemeine
- Institutsordnung
von Forschungseinrichtungen.
Die Gründung und
Auflösung von Forschungseinrichtungen
bedarf, um wirksam zu werden, der Bestätigung
des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten, des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung und des Präsidents
der Österreichische Akademie der
Wissenschaften.
- Die Ernennung
von korrespondierenden Mitgliedern.
- Erledigung
aller Vereinsgeschäfte, soferne diese
nicht statutenmäßig anderen Organen
zufallen.
Art. 19: Einberunfung und Beschlußfassung
des Vorstandes
- Der Vorstand
ist einzuberufen, wenn der Präsident
dies für notwending erachtet oder zwei
Vorstandsmitglieder dies schriftlich
beantragen.
- Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn alle seine
Mitglieder unter der letten bekannten
Anschrift eingeladen und mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten. Der Beschluß auf
Streichung oder Ausschluß eines
Vereinsmitgliedes bedarf der Zustimmung
von 2/3 der Abstimmenden.
- Ein Beschluß
des Vorstandes kann auch schriftlich gefaßt
werden, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder
über schriftliche Aufforderung des Präsidenten
des Vereines ihre Stimme abgeben.
- Die Stimme
kann an andere Vorstandsmitglieder übertragen
werden. Es kann ein Vorstandsmitglied
jedoch höchstens zwei Stimmen übernehmen.
- Über die
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
ist ein vom Vorsitzenden der Sitzung
unterzeichnetes Protokoll anzufertigen.
- Im Falle
einer Verhinderung ist der Präsident
durch den ersten Vize-präsidenten, bei
dessen Verhinderung durch den zweiten
Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung
durch den dritten Vizepräsidenten
vertreten.
- Der Vorstand
betraut nach Bedarf Funktionäre mit der
Bearbeitung einzelner Fachgebiete.
- Der Vorstand
kann Komitees und Arbeitskreise für von
ihm bestimmte Aufgaben einsetzen.
Art. 20: Der Generalsekretär
Der Vorstand ist
berechtigt, zur Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins einen Generalsekretär zu bestellen,
der nach Weisung des Vorstandes arbeitet. Der
Generalsekretär ist Angestellter des Vereins
oder ehrenamtlich tätig.
Der Generalsekretär
hat das Büro des Vereines zu leiten.
Art. 21: Kuratorium und
wissenschaftlicher Beirat
- Der Vorstand
ist berechtigt, zur Beratung in
wissenschaftlichen Fragen insbesondere für
die wissenschaftlichen Konzeptionen des
Vereines einen Wissenschaftlichen Beirat
zu bestellen. Der wissenschaftliche
Beirat hat mindestens 5 maximal 20
Mitglieder zu umfassen. Die Mitglieder
des Wissenschaftliches Beirates sind
aufgrund ihrer persönlichen
Qualifikation zu bestellen.
- Der Vorstand
ist berechtigt, ein Kuratorium zur
Beratung in finanziellen und
organisatorischen Fragen des Vereines
einzurichten. Die Mitglieder des
Kuratoriums sind im Hinblick auf ihre
Bedeutung für den Verein zu bestellen.
Dem Kuratorium haben mindestens 5 und
maximal 10 Mitglieder anzugehören.
- Der Vorstand
bestimmt den Vorsitzenden des
Wissenschaftlichen Beirates bzw. des
Kuratoriums. Der Wissenschaftliche Beirat
und Kuratorium können sich selbst eine
Geschäftsordnung geben.
- Die Berufung
in den wissenschaftlichen Beirat wird auf
zwei Jahre ausgesprochen. Eine
Wiederberufung ist zulässig.
- Die Berufung
in das Kuratorium wird auf zwei Jahre
ausgesprochen. Eine Wiederberufung ist
zulässig.
- Der
Wissenschaftliche Beirat steht allen
Vereinsorganen beratend zur Seite. Er hat
insbesondere die Aufgabe, zu
Forschungsvorhaben des Vereines Stellung
zu nehmen und die Ausbildungstätigkeit
des Vereines wissenschaftlich zu unterstützen.
- Der
Wissenschaftliche Beirat kann jederzeit
vom Vorstand bzw. Dem Generalsekretär
alle Informationen über die Lage des
Vereines einholen und Vorschläge zur
Vereinsführung erstatten.
Art. 22: Forschungseinrichtungen
(Forschungsinstitute)
- Die
Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)
des Vereines haben eigene Rechtspersönlichkeit.
- Die
Verfassung der Forschungseinrichtungen (Forschungsinstitute)
ist durch die allgemeine Institutsordnung
zu regeln. Diese ist vom Vorstand
auszuarbeiten und zu beschließen. In Ergänzung
dieser Institutsordnung können vom
Vorstand spezielle Institutsordnungen
einzelne Institute genehmigt werden,
welche die allgemeine Institutsordnung
ergänzen.
Art. 23: Die Rechnungsprüfer
In der
Ordentlichen Generalversammlung sind zwei
Rechnungprüfer, die dem Vorstand nicht angehören,
aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder zu wählen
(alle zwei Jahre). Den Rechnungsprüfern obliegt
gemeinsam die Überprüfung der gesamten Gebarung
des Vereines und die Erstattung eines Überprüfungsberichtes
an die Generalversammlung. Eine Wiederwahl der
Rechnungsprüfer ist zulässig.
Rechtsgeschäfte
zwischen den Rechnungsprüfern und den Verein bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die
Generalversammlung.
Art. 24: Schiedsgericht
- Über
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
zwischen Vereinsmitgliedern untereinander
oder zwischen dem Vorstand und einem
Mitglied entscheidet vereinsintern endgültig
ein Schiedsgericht, für das von beiden
Streitteilen innerhalb von 14 Tagen je
zwei Vereinsmitglieder nominiert werden,
welche ihrerseits sodann ein fünftes
Mitglied als Obmann wählen. Wenn eine
Einigung über diese Wahl nicht
zustandekommt, so entscheidet zwischen
den zwei vorgeschlagenen Personen das Los.
- Bei
Strietigkeiten, bei denen der Vorstand
als Partei auftritt, können
Vorstandsmitglieder vom Schiedsrichteramt
ausgeschlossen werden.
- Wenn die Wahl
eines Schiedsrichters von den
Streitteilen nicht rechtzeitig
vorgenommen wird oder wenn eine Person
als Obmann von den Schiedsrichtern nicht
innerhalb von 14 Tagen namhaft gemacht
wird, so erfolgt die Namhaftmachung durch
den Vorstand. Von der Beschlußfassung
darüber dürfen Mitglieder des
Vorstandes, die allenfalls Strietteile
sind, nicht mitwirken.
- Das
Schiedsgericht entscheidet bei
Anwesebheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Eine
Stimmenthaltung ist unzulässig.
- Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes ist
vereinsintern endgültig.
- Sowiet diese
Bestimmungen nichts anderes verfügen,
sind die Vorschriften über das
Schiedsgerichtverfahren der §§577
bis 599 ZPO anzuwenden.
Art. 25: Verfügung über das
Vereinsvermögen bei Auflösung oder Änderung
des begünstigten Vereinszweckes
- Das zum
Zeitpunkt der Auflösung vorhandene
Vereinsvermögen ist für gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Satzung zu widmen.
Wenn die Generalversammlung, welche die
freiwillige Auflösung beschließt, keine
diesbezügliche Verfügung trifft, fällt
das im Zeitpunkt der Auflösung
vorhandene Vereinsvermögen dem Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen
Forschung zu, mit der Auflage diesses zum
Zwecke wissenschaftlicher Forschung in Österreich
im Sinne des §§35 Abs. 2 BAO zu
verwenden.
- Im Falle
einer Änderung des begünstigten
Vereinszweckes gilt für das zu diesem
Zeitpunkt vorhandene Vereinsvermögen Abs.
1 sinngemäß.
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